Satzung - Feuerwehr Niederseelbach

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Satzung

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Satzung der Gemeinde Niedernhausen

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Niedernhausen
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetz (HBKG), in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBl I S. 502), hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Niedernhausen am 08. Mai 2013 folgende
Feuerwehrsatzung
beschlossen:
§ 1
Organisation und Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen ist als öffentliche Feuerwehr eine
gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Niedernhausen“.
(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des
Ortsteiles:
- Engenhahn,
- Königshofen,
- Niedernhausen,
- Niederseelbach,
- Oberjosbach,
- Oberseelbach-Lenzhahn (gemäß Vertrag mit der Stadt Idstein).
(3) Die Ortsteilwehren können sich mit anderen Ortsteilwehren zusammenschließen.
(4) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen steht unter der Leitung der
Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der
Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen
nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften ausund
fortzubilden.
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§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Niedernhausen gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendfeuerwehr
4. Kindergruppe
§ 4
Persönliche Ausrüstung und Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung
gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem
Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch
beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz
verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben der Gemeindebrandinspektorin oder dem
Gemeindebrandinspektor oder der Wehrführerin oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) Im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der
Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und
Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die
ihren Wohnsitz in der Gemeinde Niedernhausen haben oder aufgrund einer regelmäßigen
Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde
Niedernhausen zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des
Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet
haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange
der Feuerwehr des Ortes, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind
vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich (Anlage 1: Antrag Aufnahme
Einsatzabteilung FF NDH allg.) bei der Gemeindebrandinspektorin oder dem
Gemeindebrandinspektor oder der Wehrführerin oder dem Wehrführer zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer
gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag die
Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des
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Feuerwehrausschusses des betreffenden Ortsteils. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche
Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch die Gemeindebrandinspektorin oder
den Gemeindebrandinspektor oder durch die Wehrführerin oder den Wehrführer unter
Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist die oder der Feuerwehrangehörige
durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gegenüber
jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich
diese aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen
ergeben. Der Wehrführerausschuss ist zu informieren.
§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) Der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) dem Tod.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung, gemäß § 10 Abs. 2 HBKG, hat sich
die Antragstellerin oder der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den
Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag die
Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses des betreffenden Ortsteils.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Gemeindebrandinspektorin oder dem
Gemeindebrandinspektor oder der Wehrführerin oder dem Wehrführer erklärt werden.
(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund -
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Zuvor ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist
insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten
Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das
aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
Der Wehrführerausschuss ist zu informieren.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der
Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreterin oder
seines Stellvertreters, der Wehrführerin oder des Wehrführers, der stellvertretenden Wehrführerin
oder des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie
können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach
Anweisung der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors oder der sonst
zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) Die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,
Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen der Gemeinde
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brandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen
Vorgesetzten zu befolgen,
b) Bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und
Vorschriften Folge zu leisten,
c) Am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen
gemäß FwDv 2/1.10.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen
Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven
Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Nähere Einsatzregeln erlässt der
Wehrführerausschuss oder das Brandschutzamt des Rheingau-Taunus-Kreises.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften
des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Einsatzabteilung ihre oder seine
Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann die
Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektors im Einvernehmen mit dem
Ortsteilfeuerwehrausschuss ihr oder ihm gegenüber
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist der oder dem
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(3) Der Wehrführerausschuss ist zu informieren.
§ 9
Ehren- und Altersabteilung
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen,
wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen
wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet durch Austritt, der schriftlich gegenüber
der Gemeindebrandinspektorin, dem Gemeindebrandinspektor, der Wehrführerin oder dem
Wehrführer erklärt werden muss,
a) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
b) durch Tod.
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können
die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich
Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse sowie Qualifikation
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besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben
erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch die
Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung der Wehrführerin
oder des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund
kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser
Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch
die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende
Anwendung.
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses
gewählt werden.
§ 10
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Niedernhausen führt den Namen
"Jugendfeuerwehr Niedernhausen" und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Niedernhausen ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im
Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4
entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr
nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum
Vorschlagsrecht zur Wahl der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder des
Gemeindejugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwartin oder des
Jugendfeuerwehrwartes der Ortsteile enthält.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Niedernhausen untersteht die Jugendfeuerwehr der
Aufsicht durch die Gemeindebrandinspektorin oder durch den Gemeindebrandinspektor als
Leiterin oder Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, die oder der sich dazu der Jugendfeuerwehrwartin
oder des Jugendfeuerwehrwartes der Gemeinde bedient. Des Weiteren unterstehen die
Jugendfeuerwehren den Wehrführerinnen oder Wehrführern, die sich dazu der
Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte bedienen. Die Jugendfeuerwehrwartin
oder der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die
erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Sie
oder er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die
Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart der Ortsteile.
(4) Die Jugendfeuerwehrwartinnen oder die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile wählen eine
Gemeindejugendwartin oder Gemeindejugendwart. Es können bis zu zwei Stellvertreter gewählt
werden. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter ist zeitgleich die
Gemeindekinderfeuerwehrwartin oder der Gemeindekinderfeuerwehrwart und vertritt die
Interessen der Kindergruppen. Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11
Gemeindejugendfeuerwehrwartin/Gemeindejugendfeuerwehrwart
(1) Zur Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder zum Gemeindejugendfeuerwehrwart kann jede
Person gewählt werden, welche die erforderliche Eignung entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3 HBKG
besitzt. Das Mindestalter beträgt mindestens 18 Jahre. Die Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen ist Voraussetzung für die Wahl.
(2) Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der Gemeindejugendfeuerwehrwart übernimmt die
Aufsichtsfunktion im Auftrag der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors
über die Jugendabteilung und die Kindergruppe der Gemeinde Niedernhausen.
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(3) Im Wehrführerausschuss übernimmt die Gemeindejugendfeuerwehrwartin der der
Gemeindejugendfeuerwehrwart die Interessenvertretung der Jugendabteilung und der
Kindergruppe. Sie bzw. er ist verantwortlich für die Planung gemeinsamer Veranstaltungen und für
die Koordination der Jugend-/ Kinderfeuerwehraktivitäten auf Gemeindeebene. Über die Aktivitäten
hat sie bzw. er der Gemeindebrandinspektorin oder dem Gemeindebrandinspektor regelmäßig
sowie der gemeinsamen Hauptversammlung aller Feuerwehren der Gemeinde einmal jährlich zu
berichten.
(4) Im Verhinderungsfall wird die Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der
Gemeindejugendfeuerwehrwart von ihren bzw. seinen Stellvertretern vertreten.
(5) Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der Gemeindejugendfeuerwehrwart ist Vorsitzende
bzw. Vorsitzender des Ausschusses der Jugendfeuerwehrwartinnen oder der
Jugendfeuerwehrwarte und der Kinderfeuerwehrwartinnen oder der Kinderfeuerwehrwarte. Sie
bzw. er bedienen sich der zweiten stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder des
zweiten stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartes. Der § 17 gilt entsprechend.
§ 12
Kindergruppen
(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Niedernhausen führt den Namen
„Kinderfeuerwehr Niedernhausen“ und den Ortsteilnamen als Zusatz. Eine Kindergruppe kann es
für mehrere Ortsteile geben.
(2) Die Kindergruppe der Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im
Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt
§ 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen
Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Niedernhausen untersteht die Kindergruppe der
Aufsicht durch die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor als Leiterin oder
Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, die oder der sich dazu der Leiterin oder des Leiters der
Kindergruppe bedient. Des Weiteren unterstehen die Kinderfeuerwehren den Wehrführerinnen
oder Wehrführern, die sich dazu der Kinderfeuerwehrwartinnen oder Kinderfeuerwehrwarte
bedienen. Die Leiterin oder der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die
persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2
HGO auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers in Benehmen mit der
Gemeindebrandinspektorin oder dem Gemeindebrandinspektor.
(4) Die Wahl der Kinderfeuerwehrwartin oder des Kinderfeuerwehrwartes und der stellvertretenden
Kinderfeuerwehrwartin oder des stellvertretenden Kinderfeuerwehrwartes der Kindergruppe erfolgt
für die Dauer von 5 Jahren in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§17).
(5) Bei der Kindergruppe sind die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Kinder besonders zu
berücksichtigen. Sie sollen spielend mit dem Thema Brandschutzerziehung auf die Arbeit in der
Jugendfeuerwehr vorbereitet werden.
(6) Die Kinderfeuerwehrwartinnen oder die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile können einen
Gemeindekinderfeuerwartin oder Gemeindekinderfeuerwehrwart wählen. Sie oder er vertreten die
Interessen aller Ortsteilkinderfeuerwehren der Gemeinde Niedernhausen und ist zeitgleich zweite
stellvertretende Gemeindejugendwartin oder zweiter stellvertretender Gemeindejugendwart. Die
Leiterin oder der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche,
fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiterin oder der Leiter und die Betreuerin oder
der Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig.
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§ 13
Gemeindebrandinspektorin/Gemeindebrandinspektor,
stellvertretende Gemeindebrandinspektorin,
stellvertretender Gemeindebrandinspektor,
Wehrführerin/Wehrführer,
stellvertretende Wehrführerin/Stellvertretender Wehrführer
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen ist die
Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor.
(2) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen
der Einsatzabteilung(en) gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Niedernhausen (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Niedernhausen angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der
geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(5) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird zur Ehrenbeamtin oder
zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Niedernhausen ernannt. Sie oder er ist verantwortlich
für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen und die
Ausbildung ihrer Angehörigen und hat mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Sie oder er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie
für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den
Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten (§12
Abs. 6 HBKG). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben sie oder ihn die stellvertretende
Gemeindebrandinspektorin oder der stellvertretende Gemeindebrandinspektor, die Wehrführerin/
der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Die Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder der Erste stellvertretende
Gemeindebrandinspektor hat die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor
bei Verhinderung zu vertreten.
Sie oder er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der
Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen
Versammlung statt, in der die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor
gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem
sonstigen Freiwerden der Stelle der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin oder des
stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der
Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die
Wahl einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin oder eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors
stattfinden kann. Die Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder der
Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor bzw. die Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektorin
oder der Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor werden zu Ehrenbeamten
auf Zeit der Gemeinde Niedernhausen ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind die Gemeindebrandinspektorin oder der
Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter durch den
Gemeindevorstand zu verabschieden.
(8) Die Wehrführerinnen oder der Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen
nach Weisung der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektor. Die
Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der
Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl der
8
Wehrführerin oder des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen
Feuerwehr (§ 17).
(9) Die stellvertretende Wehrführerin oder der stellvertretende Wehrführer hat die Wehrführerin
oder den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Sie oder er wird von den Angehörigen der
Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl der
stellvertretenden Wehrführerin oder des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).
(10) Für die Wehrführerin oder dem Wehrführer und deren Stellvertreterin oder dessen
Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
(11) Die Wahl einer Zweiten stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin oder eines Zweiten
stellvertretenden Gemeindebrandinspektors und einer Zweiten stellvertretenden Wehrführerin und
eines Zweiten stellvertretenden Wehrführers ist möglich; siehe § 12 Abs. 4 HBKG.
Die Stellvertreter führen jeweils die Bezeichnungen:
Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder Erster stellvertretender
Gemeindebrandinspektor bzw.
Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder Zweiter stellvertretender
Gemeindebrandinspektor,
sowie
Erste stellvertretende Wehrführerin oder Erster stellvertretender Wehrführer bzw.
Zweite stellvertretende Wehrführerin oder Zweiter stellvertretender Wehrführer.
Die Aufgabenverteilung bestimmt die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor
bzw. die Wehrführerin oder der Wehrführer im Rahmen einer Dienstanweisung.
(12) Die Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder der Zweite stellvertretende
Gemeindebrandinspektor kann die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor
nur dann vertreten, wenn die Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder der Erste
stellvertretende Gemeindebrandinspektor ebenfalls verhindert ist.
Die Zweite stellvertretende Wehrführerin oder der Zweite stellvertretende Wehrführer kann die
Wehrführerin oder den Wehrführer nur dann vertreten, wenn die Erste stellvertretende
Wehrführerin oder der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.
§ 14
Wehrführerausschuss
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus der Gemeindebrandinspektorin oder dem
Gemeindebrandinspektor, den Stellvertreterinnen oder den Stellvertretern, den Wehrführerinnen
oder den Wehrführern, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie der
Jugendfeuerwehrwartin und dem Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde sowie aus der Leiterin oder
dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des
Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niedernhausen zu koordinieren.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist einzuladen.
(2) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des
Wehrführerausschusses ein. Sie oder er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen,
wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von
Gründen beantragt wird.
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§ 15
Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführerin oder des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen jeweils
ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Wehrführerin oder dem Wehrführer als Vorsitzende
oder Vorsitzender, der stellvertretenden Wehrführerin oder dem stellvertretenden Wehrführer
sowie aus vier Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Ehren- und Altersabteilung und der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart des
betreffenden Ortsteils der Leiterin oder dem Leiter der Kindergruppe der Ortsteilwehr.
(3) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Einsatzabteilung, der Vertreterinnen oder der
Vertreter der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteile.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre
jeweiligen Vertreter.
(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Sie oder er hat
den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich
mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann
jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu
Sitzungen einladen. Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor und seine
Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sind einzuladen und haben das Recht, jederzeit an den
Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die
Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
Gemeinsame Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors findet
jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde
Niedernhausen statt.
Bei dieser Versammlung hat die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor
einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird von der Gemeindebrandinspektorin oder vom
Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der
Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall
ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist einzuladen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den
Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine
Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der
Einsatzabteilung und – mit Ausnahme bei der Wahl der Gemeindebrandinspektorin oder des
Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters – die Angehörigen der
Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber
innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
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(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf
entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 17
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführerin oder des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte)
Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Niedernhausen statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von der Wehrführerin oder vom Wehrführer einberufen. Sie
oder er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter
Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist einzuladen sowie die Gemeindebrandinspektorin
oder der Gemeindebrandinspektor.
(4) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 18
Wahlen
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer
Wahlleiterin oder einem Wahlleiter geleitet, die oder den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4
Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor, seine Stellvertreterin oder
sein Stellvertreter, die Wehrführerinnen oder die Wehrführer, die stellvertretenden
Wehrführerinnen oder die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreterin oder der Vertreter der
Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, die Jugendfeuerwehrwartin oder der
Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde bzw. Jugendfeuerwehrwartinnen oder die
Jugendfeuerwehrwarte und die Kinderfeuerwartin oder Kinderfeuerwehrwart der Ortsteile werden
einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und
Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl
ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie
sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind
diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch
Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch
erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl der
Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreterin oder seines
Stellvertreters, der Wehrführer oder Wehrführerinnen und der stellvertretenden Wehrführer oder
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Wehrführerinnen ist innerhalb von zwei Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
§ 19
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder
Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der
Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung vom 11. September 2006 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Niedernhausen, den 11. Juni 2013
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Niedernhausen
Günter F. Döring
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung am 18. Juni 2013; Inkrafttreten am 19. Juni 2013

© 2021 Freiwillige Feuerwehr Niederseelbach 1925 e.V.
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